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Fremden- und Asylrecht

Die Einreise und den Aufenthalt von nicht-österreichischen Staatsbürgern in Österreich regelt das Fremdenrecht. Dieses bestimmt, welche Drittstaatsangehörigen ein Visum benötigen sowie wie lange und aus welchen Gründen sie sich in Österreich aufhalten dürfen. Auch die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gehört zu den Regelungsgegenständen des Fremdenrechts.

Unionsbürger dürfen sich 3 Monate in Österreich aufhalten und benötigen für die Einreise kein Visum. Soweit sie länger als drei Monate in Österreich bleiben wollen, muss nachgewiesen werden, dass sie als Arbeitnehmer oder selbständig in Österreich tätig sind oder sonst über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um sich den Aufenthalt in Österreich leisten zu können.

Drittstaatsangehörige benötigen fast immer ein Visum für die Einreise. Soweit sich Drittstaatsangehörige länger in Österreich aufhalten wollen, ist ein Aufenthaltstitel notwendig.

Das Asylgesetz regelt die Gewährung von Asyl nach der Genfer Flüchtlingskonvention bzw. subsidiären Schutz. Jeder Mensch, der auf Grund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen oder sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung verfolgt wird, hat grundsätzlich Anspruch auf Asyl in Österreich. Der Asylantrag ist bei einem Sicherheitsorgan zu stellen. Soweit Fluchtgründe nach der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen, wird der Asylstatus zuerkannt. Ablehnende Entscheidungen können mittels Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Unsere Kanzlei berät Sie und Ihre Familie gerne zu allen Fragen im Fremdenrecht, Asylrecht oder Aufenthaltsrecht. Soweit Sie als Unternehmer Fragen zu einer Beschäftigung eines ausländischen Mitarbeiters haben, beraten wir Sie gerne zu den Voraussetzungen für den Arbeitsmarktzugang.