Vom Besitzer einer Sache kann eine Besitzstörungsklage eingebracht werden, wenn sein Besitz gestört oder entzogen wird.
Beispiele:
Wesentlich ist, dass eine Besitzstörungsklage innerhalb von 30 Tagen ab Kenntnis der Störung sowie des Störers eingebracht werden muss, da nach Ablauf dieser Frist lediglich noch eine Unterlassungsklage eingebracht werden kann.