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Besitzstörungen

Vom Besitzer einer Sache kann eine Besitzstörungsklage eingebracht werden, wenn sein Besitz gestört oder entzogen wird.

Beispiele:

  • Ein Kfz-Lenker parkt unerlaubt auf einem Privat- oder Firmenparkplatz.
  • Ein Vermieter betritt unbefugt die Wohnung des Mieters.
  • Ein Mitbewohner tauscht ohne Information des anderen Schlösser aus etc.

Wesentlich ist, dass eine Besitzstörungsklage innerhalb von 30 Tagen ab Kenntnis der Störung sowie des Störers eingebracht werden muss, da nach Ablauf dieser Frist lediglich noch eine Unterlassungsklage eingebracht werden kann.