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Nachbarrecht

Schon Friedrich Schiller wusste, „Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt“ (Wilhelm Tell IV, 3).

In der Praxis gibt es immer wieder nachbarschaftliche Probleme wegen Lärm, Zäunen und Hecken, Bäumen, unleidlichen Verhaltens etc.

Ein Liegenschaftseigentümer ist nur verpflichtet solche Einwirkungen durch seine Nachbarn zu dulden, die das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß nicht überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes nicht wesentlich beeinträchtigen. Dem Gestörten stehen Beseitigungs- sowie Unterlassungsansprüche gegen den Störer zu und – falls die Störung schuldhaft erfolgte – allenfalls auch Schadenersatzansprüche.